Was das Gesetz erlaubt
Die Regel steht in einem einzigen Satz:
„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“
§ 560 Abs. 4 BGB
Darin stecken fünf Bedingungen.
- Vorauszahlungen sind vereinbart. Im Mietvertrag steht ein monatlicher Betrag, über den jährlich abgerechnet wird.
- Eine Abrechnung liegt vor. Die Anpassung knüpft an die letzte Abrechnung an. Sie schicken sie am besten zusammen mit der Abrechnung oder kurz danach.
- Jede Seite darf. Sie dürfen erhöhen. Ihr Mieter darf eine Senkung verlangen.
- Textform genügt. Ein Brief oder eine E-Mail reichen, eine Unterschrift braucht es nicht (§ 126b BGB). Mündlich oder per Telefon ist die Anpassung unwirksam.
- Angemessen. Die neue Vorauszahlung soll die Kosten des laufenden Jahres möglichst genau treffen. Nicht mehr und nicht weniger.
Ihr Mieter muss nicht zustimmen. Die Anpassung ist eine einseitige Erklärung. Nach überwiegender Meinung ist sie nur einmal pro Abrechnung möglich, nicht mitten im Jahr.
Vorauszahlung oder Pauschale?
Schauen Sie zuerst in den Mietvertrag. Eine Vorauszahlung ist ein Abschlag, über den Sie jedes Jahr abrechnen. Eine Pauschale (Betriebskostenpauschale) ist ein fester Betrag ohne Abrechnung.
Nur Vorauszahlungen passen Sie nach § 560 Abs. 4 BGB an. Für Pauschalen gelten die Absätze 1 bis 3: Erhöhen dürfen Sie eine Pauschale nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht, und nur mit Begründung. Die Erhöhung gilt dann erst ab dem übernächsten Monat. Sinken die Kosten, müssen Sie die Pauschale von sich aus senken.
Die neue Höhe berechnen
Grundlage ist die letzte Abrechnung. In der Regel ist ein Zwölftel der Kosten Ihres Mieters angemessen (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10). Gemeint sind die Kosten vor Abzug der Vorauszahlungen, also nicht die Nachzahlung.
- Nehmen Sie die Summe der Kosten Ihres Mieters aus der Abrechnung.
- Teilen Sie sie durch die Zahl der Monate, die Ihr Mieter im Zeitraum dort gewohnt hat. Meist sind das 12.
- Runden Sie auf volle Euro auf. Das ist nicht vorgeschrieben, aber üblich und harmlos: Es sind weniger als 12,00 € im Jahr.
Neue Vorauszahlung berechnen
Die Zahlen sind mit dem Beispiel Ahornweg 7 vorbelegt. Tragen Sie Ihre eigenen ein.
Angemessen sind 251,00 € im Monat.
Das sind 31,00 € mehr als bisher.
Gerechnet: Kosten ÷ Monate, aufgerundet auf volle Euro. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag erlaubt der Bundesgerichtshof nicht. Einen Aufschlag für konkret absehbare Erhöhungen, etwa einen neuen Gaspreis, schon.
Ist Ihr Mieter erst im Lauf des Jahres eingezogen, teilt der Rechner einfach durch die Monate. Bei den Heizkosten ist das ungenau: Wer nur im Sommer da war, hatte kaum Heizkosten. Nebenklar rechnet die Heizkosten deshalb nach dem üblichen Verteilschlüssel für die Monate (Gradtagzahlen) auf ein ganzes Jahr hoch.
Beispiel: Ahornweg 7
Renate Vogt vermietet ihre Eigentumswohnung im Ahornweg 7 in Kassel. Ihre Mieterin Petra Lindner zahlt bisher 220,00 € Vorauszahlung im Monat. Die Abrechnung 2025 ergibt Kosten von 3.005,35 € und eine Nachzahlung von 365,35 €.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Kosten von Frau Lindner 2025vor Abzug der Vorauszahlungen | 3.005,35 € |
| Geteilt durch 12 Monate3.005,35 € ÷ 12 = 250,45 € | 250,45 € |
| Aufgerundet auf volle Euro | 251,00 € |
| Neue Vorauszahlung pro Monat | 251,00 € |
Frau Lindner zahlt künftig 31,00 € mehr im Monat. Im nächsten Jahr deckt das 12 × 251,00 € = 3.012,00 €, also Kosten auf dem Niveau von 2025.
Zuschläge: was geht, was nicht
Viele Vermieter schlagen pauschal 10 % auf, „zur Sicherheit“. Das ist nicht erlaubt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10 % ist kein Raum (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10).
Erlaubt ist, konkret absehbare Änderungen einzurechnen. Das ist zum Beispiel ein angekündigter neuer Gaspreis oder ein neuer Grundsteuerbescheid. Dann aber nur für die Position, die sich ändert, und im richtigen Verhältnis zu den übrigen Kosten. Nennen Sie den Grund im Schreiben.
Angenommen, der Gasversorger hat schriftlich angekündigt, dass der Preis im nächsten Jahr um 8 % steigt. Frau Lindners Anteil an Heizung und Warmwasser lag 2025 bei 993,85 € (1.024,55 € laut Messdienst, abzüglich 30,70 € CO₂-Anteil, den Frau Vogt trägt).
| Rechnung | Neue Vorauszahlung |
|---|---|
| Nur nach der Abrechnung: 3.005,35 € ÷ 12 | 251,00 € |
| Mit Gaspreis: 993,85 € × 8 % = 79,51 € mehr; 3.084,86 € ÷ 12 = 257,07 € | 258,00 € (erlaubt) |
| Pauschal 10 % auf alles: 3.305,89 € ÷ 12 = 275,49 € | 276,00 € (nicht erlaubt) |
Die Abrechnung muss stimmen
Eine Anpassung ist nur so weit wirksam, wie die Abrechnung dahinter in Form und Inhalt richtig ist (BGH, Urteile vom 15.05.2012, VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11). Haben Sie etwa Verwaltungskosten mit abgerechnet, darf die neue Vorauszahlung diese Kosten nicht enthalten.
Das hat Folgen. Zahlt Ihr Mieter nur den alten Betrag, weil die Abrechnung fehlerhaft war, entsteht insoweit kein Rückstand. Prüfen Sie deshalb erst die Abrechnung und passen Sie dann die Vorauszahlung an. Was umgelegt werden darf, steht im Ratgeber Hausgeldabrechnung umrechnen.
Ab wann die neue Höhe gilt
Eine Anpassung wirkt nur für die Zukunft. Rückwirkend können Sie keine höheren Vorauszahlungen verlangen (BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 271/10).
Einen genauen Starttermin nennt das Gesetz nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu kennen wir nicht. Die überwiegende Meinung sagt: Der neue Betrag gilt ab der nächsten Fälligkeit nach Zugang Ihres Schreibens. Eine andere Meinung lässt ihn, wie bei der Pauschale, erst ab dem übernächsten Monat gelten.
In der Praxis nennen Sie im Schreiben einen Monatsersten. Kommt Ihr Schreiben im Oktober an, ist der 1. November üblich. Wer ganz sicher gehen will, schreibt den 1. Dezember. Dann bleibt Ihrem Mieter auch Zeit, seinen Dauerauftrag zu ändern.
Senken nach einem Guthaben
Die Regel gilt in beide Richtungen. Ergibt die Abrechnung ein hohes Guthaben, darf Ihr Mieter die Vorauszahlung selbst herabsetzen. Auch dafür genügt eine Erklärung in Textform an Sie.
Ein Beispiel: Ein Mieter zahlt 200,00 € im Monat, also 2.400,00 € im Jahr. Seine Kosten waren 1.980,00 €, er bekommt 420,00 € zurück. Angemessen sind 1.980,00 € ÷ 12 = 165,00 €. So viel darf er künftig zahlen.
Sie können die Senkung auch selbst anbieten. Zu hohe Vorauszahlungen bringen Ihnen nichts: Das Geld gehört Ihrem Mieter und geht mit der nächsten Abrechnung zurück.
Musterschreiben
So könnte das Schreiben von Frau Vogt aussehen. Schicken Sie es als Brief oder E-Mail, getrennt von der Abrechnung oder als eigenes Blatt in demselben Umschlag.
Renate Vogt, Wilhelmshöher Allee 140, 34119 Kassel
Frau Petra Lindner, Ahornweg 7, 2. OG links, 34117 Kassel
Kassel, 15. Oktober 2026
Anpassung Ihrer Betriebskostenvorauszahlung (§ 560 Abs. 4 BGB)
Guten Tag Frau Lindner,
mit der Betriebskostenabrechnung vom 15. Oktober 2026 für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 haben Sie Ihre tatsächlichen Kosten erhalten. Sie betrugen 3.005,35 €.
Bisher zahlen Sie monatlich 220,00 € Vorauszahlung. Damit die Vorauszahlung zu den tatsächlichen Kosten passt, erhöhe ich sie nach § 560 Abs. 4 BGB auf eine angemessene Höhe.
Berechnung: 3.005,35 € ÷ 12 Monate = 250,45 €, aufgerundet auf volle Euro 251,00 €.
Bitte zahlen Sie ab dem 1. November 2026 monatlich 251,00 € Betriebskostenvorauszahlung zusammen mit der Miete. Wenn Sie einen Dauerauftrag haben, ändern Sie ihn bitte entsprechend. Die übrige Miete bleibt unverändert.
Die Anpassung beruht allein auf der genannten Abrechnung. Ein Sicherheitszuschlag ist nicht enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Renate Vogt
Nebenklar schlägt Ihnen nach jeder Abrechnung die neue Vorauszahlung vor, ohne Sicherheitszuschlag. Auf Wunsch schreibt es dieses Schreiben als zweites PDF, mit Ihren Zahlen und dem Datum, ab dem die neue Höhe gilt.
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Kostenlos ausprobierenDenken Sie an die Reihenfolge: zuerst eine richtige Abrechnung, rechtzeitig beim Mieter. Wie lange Sie dafür Zeit haben, steht unter Frist für die Nebenkostenabrechnung. Wie die Abrechnung selbst entsteht, erklärt Nebenkostenabrechnung erstellen.
Rechtsgrundlagen
- § 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten (gesetze-im-internet.de)
- § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten (gesetze-im-internet.de)
- § 126b BGB: Textform (gesetze-im-internet.de)
- BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10 (Pressemitteilung)
- BGH, Urteile vom 15.05.2012, VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11 (Pressemitteilung)
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn es um viel Geld geht oder Ihr Mieter widerspricht, fragen Sie einen Mieterverein, Haus & Grund oder eine Anwältin.